Informationsaustausch in Steuerfragen: Keine Sonderbehandlung der USA

Zürich, 05.03.2008 - Die Schweiz gewährt den USA auch in Fällen Rechts- und Amtshilfe, die nach Schweizer Recht Steuerhinterziehung betreffen. Die Erklärung von Bern (EvB) fordert die Ausweitung dieser Praxis auf alle Länder. Dies wäre ein erster Schritt hin zu einem Finanzplatz, dessen Standortvorteil nicht mehr auf der Beihilfe zur Steuerhinterziehung beruht.

Die Banken in der Schweiz verwalten mehrere Tausend Milliarden Franken Gelder, die im Herkunftsland nicht korrekt versteuert werden. Solange die Beihilfe zur Steuerhinterziehung ein zentraler Pfeiler des Geschäftsmodells des Finanzplatzes darstellt, wird die Schweiz immer wieder ins Schussfeld der Kritik geraten. Dies zeigt der aktuelle Steuerstreit um Stiftungen in Lichtenstein. Die Schweiz gilt erst dann als international respektierter Finanzplatz, wenn sie wie von der Mehrheit der OECD- und EU-Länder gefordert, Informationen über die Einkünfte von ausländischen Kunden weiterleitet, damit diese im Herkunftsland korrekt versteuert werden können.

Die Schweiz könnte den gegenwärtigen Druck aber bereits vermindern, indem sie allen Ländern im gleichen Umfang Informationen gewährt, wie den USA. Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und den USA sieht vor, dass Auskünfte ausgetauscht werden, die für die Verhütung von Betrugsdelikten und dergleichen erforderlich sind. Eine spezielle Vereinbarung klärt, was unter „und dergleichen“ zu verstehen ist. Danach ist der Informationsaustausch so auszulegen, dass „die Anstrengungen zur Anwendung und Durchsetzung des Steuerrechts beider Vertragsstaaten in grösstmöglicher Weise unterstützt werden.“

In Aufzählungen und Fallbeispielen werden Tatbestände festgehalten, die in der Schweiz als Steuerhinterziehung gelten, gegenüber den USA aber dennoch als Steuerbetrug betrachtet werden. Die Schweiz leistet normalerweise deshalb bei Steuerhinterziehung keine Hilfe, weil Steuerhinterziehung in der Schweiz nicht strafbar ist und bei der Rechts- und Amtshilfe das Prinzip der doppelten Strafbarkeit gilt. Der Ausweitung des Straftatbestandes Steuerbetrug kommt deshalb entscheidende Bedeutung zu. Die SP Fraktion hat in der laufenden Session eine entsprechende Motion eingereicht.

Die Erklärung von Bern (EvB) fordert, dass die Schweiz nach dem Prinzip der Gleichbehandlung, die den USA bereits gewährte, sehr weite Interpretation von Steuerbetrug als generelle Praxis in der Rechts- und Amtshilfe gegenüber allen Staaten anwendet. Dies ist ganz besonders für Entwicklungs- und Schwellenländer wichtig, die jährlich fünf Mal mehr Geld durch Steuerflucht in die Schweiz verlieren, als die Schweiz Entwicklungshilfe leistet.