TRIPS-plus benachteiligt Kleinbäuerinnen und Patienten der Länder des Südens

Die von der Schweiz im Rahmen der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) mit den Entwicklungsländern abgeschlossenen bilateralen Verträge enthalten Bestimmungen über den Schutz des geistigen Eigentums, die über die Verpflichtungen des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum der WTO (im weiteren nach der englischen Abkürzung TRIPS-Abkommen genannt) hinaus gehen.

Diese so genannten TRIPS- plus-Bestimmungen erschweren Bäuerinnen und Bauern den Zugang zu Saatgut und Kranken den Zugang zu Medikamenten. Dadurch werden ihre Menschenrechte, insbesondere ihr Recht auf Nahrung und Gesundheit, deutlich eingeschränkt. Die Schweiz ist direkt verantwortlich für die Einführung der TRIPS-plus-Bestimmungen, denn von den EFTA-Mitgliedstaaten (Island, Liechtenstein, Norwegen), ist sie das einzige Land, das über grosse multinationale, in der Pharmaindustrie und der Agrarbiotechologie tätige Unternehmen verfügt, die einen direkten Nutzen aus diesen Bestimmungen ziehen.

TRIPS-plus erschwert Bauern den Zugang zu Saatgut

Die im Rahmen der EFTA ausgehandelten Freihandelsabkommen enthalten in der Regel einen Anhang, der die spezifischen Verpflichtungen im Bereich des geistigen Eigentums auflistet. Ein immer wiederkehrender Bestandteil dieser Abkommen, so auch im Abkommen mit dem Libanon, ist die Verpflichtung, dem Sortenschutzabkommen der UPOV beizutreten. Dies ist eine Bestimmung, welche über die Verpflichtungen der WTO-Mitgliederländer hinausgeht und auf Kosten der Bäuerinnen und Bauern einseitig die Saatgutindustrie der Industrieländer begünstigt.

Im TRIPS-Abkommen werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, für den Schutz von Pflanzensorten Patente, ein wirksames sui generis System oder eine Verbindung von beiden einzurichten. Unter einem sui generis System versteht man in diesem Falle ein Sortenschutzsystem eigener Art. Dies kann die UPOV-Konvention (welche im TRIPs-Abkommen nicht namentlich genannt wird) oder ein selbst entwickeltes Sortenschutzsystem sein, welches besser an die nationalen Verhältnisse angepasst ist.

Wenn nun die EFTA-Länder im Rahmen der bilateralen Abkommen Entwicklungsländer zum Beitritt zur UPOV-Konvention verpflichten, verlieren diese ihre bis jetzt vorhandene Möglichkeit, ein System zu entwickeln, welches an ihre Verhältnisse angepasst ist.

Durch den Beitritt zur UPOV-Konvention müssen die Staaten ein Sortenschutzsystem einführen, welches die Rechte der Bauern zur freien Wiederverwendung des Saatgutes einschränkt. In den Entwicklungsländern (aber auch in der Schweiz) haben heute die Bauern und Bäuerinnen das Recht, Saatgut, welches sie aus der Ernte gewinnen, für die nächste Aussaat frei wiederzuverwenden oder es mit anderen Bauern zu tauschen. Eine Praxis, die in Entwicklungsländern dominant ist. Nach der 91er-Version des UPOV-Abkommens (und an diese müssen sich neue Mitgliedländer halten), ist der Tausch von geschütztem Saatgut zwischen Bauern untersagt. Der Nachbau ist weiterhin gestattet, aber nur sofern die Interessen des Züchters nicht tangiert werden, d.h. dass ab einer gewissen Menge Nachbaugebühren an die Züchter bezahlt werden müssen. Diese Regelungen werden einen weiteren Geldfluss von der Landwirtschaft der Entwicklungsländer zu den Agrokonzernen des Nordens etablieren. Andere Regelungen des UPOV-Abkommens werden die Konzentration der Saatgutbranche weiter vorantreiben und die Abhängigkeit von wenigen Anbietern noch erhöhen.

Diese Entwicklung ist nicht im Sinne der Entwicklungsländer. Nach einer umfassenden Analyse hat eine internationale, von der britischen Regierung eingesetzte, Kommission (CIPR ) festgehalten, dass es im Sinne der Entwicklungsländer sei, die Flexibilität des TRIPS-Abkommens auszunützen, möglichst keine Patente auf Pflanzen zu erteilen und ein Sortenschutzsystem zu entwickeln, welches ihren spezifischen Bedürfnissen entspricht. Das UPOV-Abkommen, welches von westlichen Industriestaaten für ihre eigenen Bedürfnisse entwickelt wurde, entspricht diesen Anforderungen nicht.

Es gibt diverse Initiativen welche den Entwicklungsländern ermöglichen wollen, ihre Möglichkeiten möglichst gut auszunützen. Ein von der DEZA mitfinanziertes Projekt (Seeding Solutions ) zeigt die diversen Möglichkeiten auf, um die eigene Gesetzgebung im Bereich der genetischen Ressourcen möglichst gut an die eigenen Bedürfnisse anzupassen. Die FAO hat im Juli 2002 eine Studie mit der selben Stossrichtung publiziert. Die Organisation Afrikanischer Staaten (OAU) hat in diesem Sinne ein eigenes Modellgesetz entwickelt, welches stark von der UPOV-Konvention abweicht.

All diese Bemühungen, um ein an die Entwicklungsländer angepasstes System zu entwickeln, wird mit dem Zwang, der UPOV-Konvention beizutreten, zunichte gemacht. Die Gier auf den kurzfristigen Gewinn der industrialisierten Agrokonzerne hat eine längerfristige entwicklungspolitische Denkweise verdrängt.

Mit den bilateralen Freihandelsabkommen fordert die Schweiz von den Entwicklungsländern im Bereich des Sortenschutzes gar einen höheren Schutzgrad als sie bis anhin selbst eingeführt hat. Die Schweiz hat zwar die UPOV-Konvention ratifiziert, doch bloss die Version von 1978 in welcher z.B der freie Nachbau von Saatgut noch erlaubt ist. Neue Mitgliederländer können nur noch die Version von 1991 ratifizieren, in welcher die Bauernrechte eingeschränkt werden. Mit den Abkommen verlangt man von den Entwicklungsländern mehr als von sich selbst.

TRIPS-plus erschwert Kranken den Zugang zu Medikamenten

Die Freihandelsabkommen der EFTA enthalten Bestimmungen, die den Patentschutz von pharmazeutischen Produkten über die übliche Dauer von 20 Jahren hinaus verlängern, das Weiterleiten der für die Eintragung eines Medikaments eingereichten Daten an Dritte verbieten oder die Voraussetzungen für Zwangslizenzen einschränken (von einer Regierung bewilligte Produktion eines Medikaments ohne Zustimmung des Herstellers).

Das Abkommen mit Mazedonien vom 19. Juni 2000 sieht zum Beispiel die Möglichkeit vor, ein Patent um bis zu 5 Jahre über seine übliche Dauer hinaus zu verlängern. Das Abkommen mit Chile vom 26. Juni 2003 legt als Entschädigung für eine unzumutbare Frist bei der Zulassung eines Medikaments eine Verlängerung um 5 Jahre fest. Das TRIPS-Abkommen der WTO zwingt die Mitglieder jedoch nicht, solche zusätzlichen Verpflichtungen einzugehen. Erforderlich ist nur ein 20-jähriger Patentschutz. Die Verlängerung des Patentschutzes zielt darauf ab, die Einführung von Generika zu verzögern.

Das Abkommen mit Chile vom 26. Juni 2003 schützt die für die Registrierung eines Medikaments eingereichten Daten für die Dauer von mindestens 5 Jahren. Diese Zeitspanne beträgt beim Entwurf des Abkommens mit dem Libanon, das anlässlich der EFTA-Ministerkonferenz am kommenden 25. und 26. Juni in Montreux unterzeichnet werden soll, sogar mehr als 6 Jahre. Das TRIPS-Abkommen zwingt die Mitglieder jedoch nicht, solche Verpflichtungen einzugehen, wenn die Daten gegen eine unerlaubte gewerbliche Verwertung geschützt sind. Dieser Schutz der für die Registrierung eingereichten Daten zwingt Hersteller von Generika, denen die Genehmigung des ursprünglichen Entwicklers fehlt, alle erforderlichen Versuche für die Registrierung eines Wirkstoffs nochmals durchzuführen. Dieses Verfahren ist äusserst kostspielig und unethisch (da Wirksamkeits- und Sicherheitstest an Patienten trotz erwiesener Wirksamkeit und Sicherheit der Substanz wiederholt werden müssen). Dadurch wird die Registrierung eines Generikums erschwert und verzögert. Dieser zusätzliche Schutz gilt sogar für nicht patentierte Produkte. Dadurch könnte auch die Registrierung eines unter Zwangslizenz hergestellten Medikaments behindert werden (grundsätzlich ohne Genehmigung des Patentinhabers).

Indem sie die Markteinführung von Generika oder unter Zwangslizenz hergestellter Produkte erschweren oder verzögern, können diese Bestimmungen den Zugang zu Medikamenten behindern. Die in den vergangenen Jahren mit Medikamenten gegen HIV/Aids gemachten Erfahrungen zeigen jedoch, dass der Wettbewerbsdruck durch Generika die wirksamste Massnahme zur Entwicklung von lebenswichtigen und möglichst kostengünstigen Medikamenten ist, nach denen in den Entwicklungsländern so grosser Bedarf besteht.

Äusserst Besorgnis erregend ist, dass die Schweiz im Rahmen der EFTA-Abkommen den Schutz des geistigen Eigentums an Medikamenten in den Entwicklungsländern unaufhörlich verstärkt. Dadurch wird schrittweise der durch das TRIPS-Abkommen der WTO gewährte Handlungsspielraum beschnitten. Zugleich beraubt die Schweiz die Erklärung über das TRIPS-Abkommen und die öffentliche Gesundheit, die sie anlässlich der Ministerkonferenz in Doha im Jahre 2001 unterzeichnet hat, jeglichen Inhalts. Darin anerkannte sie, dass "besagtes Übereinkommen in einer Weise interpretiert und umgesetzt werden soll, welche das Recht der WTO-Mitglieder berücksichtigt, die öffentliche Gesundheit zu schützen und insbesondere den Zugang aller zu Medikamenten zu fördern".

Diese von der Schweiz bezüglich der TRIPS-plus-Bestimmungen über Medikamente eingenommene Haltung ist umso beunruhigender, als die EFTA im Begriffe ist, mit einer wachsenden Zahl von Entwicklungsländern über Freihandelsabkommen zu verhandeln. Gegenwärtig laufen Verhandlungen mit Südafrika und den restlichen Ländern der Southern African Customs Union (Lesotho, Botswana, Namibia), einer der weltweit am stärksten von HIV/Aids betroffenen Regionen, in der die Häufigkeitsrate bei den Erwachsenen bei knapp 40% liegt. Die Schweiz beabsichtigt im Rahmen dieses Abkommens TRIPS-plus-Bestimmungen für Medikamente einzuführen. Der Zugang der Bevölkerungen der Entwicklungsländer zu lebenswichtigen Medikamenten darf jedoch nicht zusätzlich beschränkt werden.

Unsere Forderungen:

Wir fordern, dass die Schweiz davon ablässt, weitere Klauseln in die Freihandelsabkommen zwischen der EFTA und den Entwicklungsländern einzubauen, die über die Verpflichtungen des TRIPS-Abkommens hinaus gehen und die den Zugang der Bauern zu Saatgut und kranker Menschen zu Medikamenten erschweren.

Julien Reinhard, Déclaration de Berne