Biodiversi­täts­konven­tion (CBD)

© Carina Pionetti
Die Biodiversitätskonvention, offiziell Übereinkommen über die biologische Vielfalt (Convention on Biological Diversity, CBD), wurde auf der UNO-Konferenz über Umwelt und Entwicklung 1992 in Rio de Janeiro ausgehandelt. Das internationale Vertragswerk wurde von 193 Vertragsparteien ratifiziert. Höchstes Organ der Konvention ist die Vertragsstaatenkonferenz (conference of the parties, COP).

Ziele der Biodiversitätskonvention

  • Erhaltung der biologischen Vielfalt,
  • Nachhaltige Nutzung ihrer Bestandteile,
  • Ausgewogener und gerechter Ausgleich von Vorteilen, die sich aus der Nutzung genetischer Ressourcen ergeben (Access and Benefit Sharing, ABS).

Mit der Verabschiedung der Biodiversitätskonvention im Jahr 1992 hat die internationale Gemeinschaft zum ersten Mal den Zusammenhang zwischen dem Schutz der biologischen Vielfalt und ihrer Verwertung unter gerechten und ausgewogenen Bedingungen anerkannt.

Die Schlüsselartikel der Konvention

  • Die Konvention anerkennt die Souveränität der Staaten über ihre natürlichen Ressourcen. Gemäss Artikel 15.1 liegt die Befugnis, den Zugang zu genetischen Ressourcen zu bestimmen, bei den Regierungen der einzelnen Staaten und unterliegt dem nationalen Recht.
  • Artikel 15.7 des Übereinkommens sieht vor, dass die Vertragsparteien Massnahmen ergreifen, um die Ergebnisse aus Forschung und Entwicklung und die Vorteile, die sich aus der kommerziellen oder sonstigen Nutzung der genetischen Ressourcen ergeben, ausgewogen und gerecht mit der Vertragspartei zu teilen, die diese Ressourcen zur Verfügung gestellt hat.
  • Artikel 8j des Übereinkommens legt fest, dass die Nutzung von Kenntnissen, Innovationen und Gebräuchen indigener und ortsansässiger Gemeinschaften mit Zustimmung und unter Beteiligung der Trägerinnen und Träger solcher Kenntnisse, Innovationen und Gebräuche zu erfolgen hat und ein gerechter Vorteilsausgleich aus ihrer Nutzung gefördert werden muss.

Ungenügende Umsetzung

Obwohl der Vertrag breit ratifiziert wurde – mit Ausnahme der Vereinigten Staaten, wohlgemerkt –, wurde er nur selten in nationales Recht umgesetzt und seine Implementierung bleibt unzureichend, insbesondere in Bezug auf den Vorteilsausgleich. Deswegen haben die Vertragsstaaten 2010 das Nagoya-Protokoll ausgehandelt, das den Zugang zu genetischen Ressourcen und den gerechten Vorteilsausgleich aus ihrer Nutzung rechtlich bindend regelt. Public Eye war bei den Verhandlungen zum Nagoya-Protokoll als Beobachterin anwesend und begleitet nun auch die konkrete Umsetzung des Protokolls in der Schweiz.

© Michel Cermak

Das Nagoya-Protokoll

Kernbestimmungen des Nagoya-Protokolls

  • Das Nagoya-Protokoll legt fest, dass «die Vorteile, die sich aus der Nutzung genetischer Ressourcen und ihrer Kommerzialisierung ergeben, in ausgewogener und gerechter Weise mit der Partei geteilt werden, die die Ressourcen bereitstellt, sowie dem Ursprungsland dieser Ressourcen oder mit einer Vertragspartei, die genetische Ressourcen im Einklang mit dem Übereinkommen erworben hat. Dieser Austausch unterliegt Bedingungen, die einvernehmlich festgelegt sind». (Artikel 5.1).
  • Das Protokoll sieht ausserdem vor, dass «jede Vertragspartei gegebenenfalls Gesetzgebungs-, Verwaltungs-  oder politische Massnahmen ergreift, um sicherzustellen, dass die Vorteile, die sich aus der Nutzung genetischer Ressourcen ergeben, deren Träger indigene und ortsansässige Gemeinschaften sind, im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die bestehenden Rechte dieser indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften an diesen genetischen Ressourcen mit den betroffenen Gemeinschaften auf der Grundlage einvernehmlich festgelegter Bedingungen ausgewogen und gerecht geteilt werden». (Artikel 5.2.).

Einige Artikel des Protokolls sind jedoch nicht präzise genug formuliert. Es obliegt daher den Mitgliedstaaten, seine Grundsätze bestmöglich in nationales Recht umzusetzen, um Biopiraterie wirksam zu bekämpfen.

Mitgliedsstaaten in der Verantwortung

Wenn auf illegale Art und Weise auf genetische Ressourcen zugegriffen und der Nutzen nicht aufgeteilt wird, soll daraus kein Profit geschlagen werden können. Mit einer optimalen Umsetzung des Protokolls auf nationaler Ebene gilt es die Biopiraterie wirksam zu bekämpfen. Dazu braucht es Kontrollen, z. B. bei der Zulassung von Arzneimitteln und Kosmetika oder bei der Erteilung von Patenten.

Zudem ist entscheidend, dass auch die Nutzerländer die Einhaltung der Zugangsregelungen in den Ursprungsländern der genetischen Ressourcen und eine gerechte Aufteilung des Nutzens einfordern und kontrollieren.

Schliesslich ist es unerlässlich, dass auch die seit Jahrzehnten in botanischen Gärten und Saatgutbanken des Nordens aufbewahrten genetischen Ressourcen bei einer neuen Nutzung in die Umsetzung des Protokolls eingeschlossen werden.

Die zwei Welten von Nagoya

Bis zu einem gewissen Grad hat das Nagoya-Protokoll sein Hauptziel erreicht: Die meisten Unterzeichnerstaaten haben inzwischen nationale Rechtsvorschriften über den Zugang und den Vorteilsausgleich verabschiedet.

Die Studie «The two worlds of Nagoya», die im Dezember 2016 von Public Eye und Natural Justice veröffentlicht wurde, zeigt aber auf, dass weiterhin grosse Unterschiede bestehen zwischen der Gesetzgebung der europäischen Länder und derjenigen der Ursprungsländer. Der Report hebt die negativen Auswirkungen dieser Unterschiede auf den Zugang zu Ressourcen und auf den Vorteilsausgleich hervor und zeigt Lösungsansätze, wie Ursprungsländer und traditionelle Gemeinschaften ihre Rechte geltend machen und einen gerechten Vorteilsausgleich sicherstellen können.