Mit der Konzern­verant­wortungs­initiative zum europäischen Mittelfeld aufschliessen

Nächste Woche beginnt in Bern die Sommersession und die eidgenössischen Räte schliessen die Beratung der Konzernverantwortungsinitiative ab. Ein neuer Rechtsvergleich der Initianten zeigt: Mit der Konzernverantwortungsinitiative läge die Schweiz neu im europäischen Mittelfeld.

Das Gutachten untersucht, wie die Haftungswirkung der Konzernverantwortungsinitiative verglichen mit den bereits geltenden Rechtsordnungen in Frankreich, den Niederlanden, Grossbritannien und Deutschland einzuschätzen ist. Die Analyse untersucht alle drei relevanten Rechtsgebiete: (1) das materielle Recht (Spezialgesetze sowie wie auch das allgemeine Haftpflichtrecht), (2) das internationale Privatrecht (gerichtliche Zuständigkeit, anwendbares Recht) und (3) das Zivilprozessrecht.

Diese drei Dimensionen sind entscheidend, denn viele zentrale Fragen sind nicht im Spezialrecht, sondern in der allgemeinen Rechtsordnung geregelt. Beispielsweise ist es anders als in der Schweiz in verschiedenen europäischen Ländern – etwa den Niederlanden, Schweden oder auch in Grossbritannien – durch den internationalen Gerichtsstand der «passiven Streitgenossenschaft» möglich, gleichzeitig eine Mutter- und deren ausländische Tochtergesellschaft zu beklagen. Und die Beweisführung ist in Staaten, die eine «Informationsklage» oder eine Herausgabepflicht kennen, deutlich einfacher als in der Schweiz: Geschädigte können über Instrumente des Prozessrechts zu ursprünglich konzerninternen Informationen kommen, welche für Schadenersatzforderungen zentral sein können.

Das Gutachten zeigt, dass die Schweiz mit der Konzernverantwortungsinitiative keine striktere Rechtsordnung hätte, als sie Frankreich, die Niederlande oder Grossbritannien heute bereits haben. Damit kommt das Papier zu ähnlichen Schlüssen wie das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung. Dieses untersuchte im Auftrag des eidgenössischen Parlaments die Haftungswirkung und kommt zum Schluss, dass in allen untersuchten Ländern Haftungsmöglichkeiten der Muttergesellschaft für Fehlverhalten der Tochtergesellschaft (oder gar Zulieferer) vorhanden sind, sei es durch die Geschäftsherrenhaftung, andere Gesetzesbestimmungen, Rechtsprechung oder Lehre.

Die vorliegende Analyse leistet einen Beitrag, damit sich die politische Diskussion versachlichen kann. Heute ist die Debatte leider allzu oft durch Panikmache («einmalige Haftung!») geprägt. Zuletzt versuchte der deutsche Professor Holger Fleischer in einem kürzlich erschienenen Aufsatz, die Konzernverantwortungsinitiative mit aller Kraft als «exotisch» zu bezeichnen. Kein Wunder: Derselbe Professor ist als Economiesuisse-Gutachter aus der Debatte um die Abzocker-Initiative bekannt – ausgerüstet mit einem Auftragsgutachten von Prof. Fleischer malte der Verband schon damals mit wenig Erfolg das Schreckgespenst eines internationalen Alleingangs an die Wand.

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Auf der Webseite der Koalition