Legate und Erbschaften

Für die Finanzierung unserer Arbeit sind wir nebst Mitgliederbeiträgen, Spenden und Zuwendungen durch Stiftungen auch auf Nachlässe angewiesen.
Jeder Beitrag – ob gross oder klein – hilft Public Eye, sich unabhängig von wirtschaftlichen Interessen für eine gerechte und solidarische Welt zu engagieren.
Mit einem Nachlass können Sie sich nachhaltig für eine bessere Welt einsetzen – auch über das eigene Leben hinaus.
Häufig gestellte Fragen (FAQs)
Was ist die gesetzliche Erbfolge und was ein Pflichtteil? Was ist der Unterschied zwischen einem Legat und einer Erbschaft? Hier finden Sie Antworten.
Testament erstellen
Sie haben rechtlich zwei Möglichkeiten, ein gültiges Testament zu verfassen: handschriftlich oder öffentlich beurkundet. Sie können dieses jederzeit ändern oder widerrufen.
Die häufigste und einfachste Form, seinen letzten Willen festzulegen, ist das Verfassen eines handschriftlichen Testaments. Mit dem Testamentgenerator von DeinAdieu können Sie in drei Schritten eine Vorlage erstellen, die Sie anschliessend nur noch von Hand abschreiben müssen.
Weitere Informationen
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Testament erstellen oder ändern
Bevor Sie Ihren letzten Willen niederschreiben, denken Sie in aller Ruhe darüber nach, wer und was Ihnen im Leben wichtig ist. Und was Sie bewirken wollen, wenn Sie nicht mehr da sind. Erstellen Sie eine grobe Übersicht Ihrer Vermögenswerte (mehr Informationen dazu finden Sie hier). Bestimmen Sie dann, wen Sie als Erbende einsetzen möchten und/oder wer welchen Betrag oder Sachwert alsein Legat (Vermächtnis) erhalten soll.
Legat vs. Erbschaft
Wenn Sie Public Eye in Ihrem Testament begünstigen möchten, können Sie dies entweder durch Erbeinsetzung oder mit einem Legat (Vermächtnis) tun. Auch in Lebens- oder Rentenversicherungen können nebst Personen auch Organisationen wie Public Eye als Erstbegünstigte eingesetzt werden.
- Mit einem Legat vermachen Sie Public Eye testamentarisch einen bestimmten Geldbetrag oder Sachwerte (Wertschriften, Immobilien, Lebensversicherungspolicen, Kunstwerke sowie andere Wertsachen).
- Je nach Ihrem Zivilstand können Sie Public Eye auch als Mit-, Allein- oder Nacherbin einsetzen. Im letzteren Fall erhalten wir unseren Erbanteil erst nach dem Ableben der als eigentliche Erbende eingesetzten Person.
- Mehr Informationen dazu finden Sie in den FAQs unter «Erbschaft, Legat, Vermächtnis – was ist der Unterschied?».
Bestehendes Testament prüfen bzw. abändern
Wer vor 2023 ein Testament verfasst hat, tut gut daran, dieses zu überprüfen bzw. prüfen zu lassen – insbesondere dann, wenn Nachkommen oder Eltern vorhanden sind, weil sich deren Pflichtteile geändert haben. Oder wenn Sie im Rahmen der nun höheren freien Quote Ihre*n Lebenspartner*in, weitere nicht verwandte Personen oder gemeinnützige Institutionen begünstigen wollen.
- Mehr Informationen dazu finden Sie in den FAQs unter «Neues Erbrecht: Bestehendes Testament anpassen?».
Ein Testament kann – im Gegensatz zu einem Erbvertrag – jederzeit eigenständig geändert bzw. durch ein neues ersetzt werden. Wichtig ist, dass Sie jegliche Änderungen datieren und beim Verfassen eines neuen Testaments alle früheren Versionen ausdrücklich widerrufen.
Digitalen Nachlass nicht vergessen
Weil die Handhabung des digitalen Nachlasses rechtlich noch unzureichend geregelt ist, empfiehlt es sich, hierfür gewisse Vorkehrungen zu treffen. Details dazu finden Sie in unseren FAQs unter «Was ist mit dem digitalen Nachlass?».
Willensvollstrecker*in ernennen
Die Ernennung einer Willensvollstreckerin/eines Willensvollstreckers empfiehlt sich in jedem Fall. Mehr zur deren Rolle und der Auswahl der geeigneten Person finden Sie in unseren FAQs unter «Willensvollstrecker*in ernennen».
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Checkliste handschriftliches Testament
- Damit es rechtsgültig ist, muss das Testament von Anfang bis zum Schluss von Hand geschrieben und unterschrieben sein.
- Ort und Datum müssen ebenfalls von Hand eingetragen werden. Das gilt auch für nachträgliche Abänderungen, Zusätze und Durchstreichungen; an den geänderten Stellen muss ebenfalls der Ort und das Datum eingesetzt und unterzeichnet werden. Bei grösseren Änderungen empfiehlt es sich, im Interesse der Vermeidung von Missverständnissen ein neues Testament zu verfassen, mit welchem Sie das Vorherige widerrufen (Punkt 4).
- Geben Sie dem Testament einen Titel («Testament» oder «letzter Wille») und führen Sie Ihre Personalien auf (Vorname, Name, Geburtsdatum und Wohnort).
- Haben Sie bereits ein früheres Testament verfasst, widerrufen Sie dieses ausdrücklich, wenn es nicht mehr gelten soll. Missverständnisse vermeiden Sie, wenn Sie das alte vernichten.
- Fassen Sie sich kurz und wählen Sie deutliche Formulierungen, um Missverständnisse auszuschliessen. Es muss klar hervorgehen, wer Erbe ist und wen Sie mit einem Legat (Vermächtnis) bedenken.
- Es empfiehlt sich, im Testament eine*n Willensvollstrecker*in zu benennen. Dafür eignen sich Rechtsanwält*innen, Notar*innen, Treuhänder*innen, eine (rechtlich versierte) Vertrauensperson oder auch eine juristische Person wie eine Bank. Damit stellen Sie sicher, dass Ihr letzter Wille wunschgemäss erfüllt wird.
- Ist Ihr Testament mehrere Seiten lang, nummerieren Sie die Blätter und unterschreiben Sie jede Seite.
- Geben Sie das Testament einer rechtskundigen Person zur Durchsicht; auch dafür eignen sich Rechtsanwält*innen, Notar*innen, Treuhänder*innen oder eine juristische Person wie eine Bank. So können Sie sicher sein, dass Ihr letzter Wille klar ist und den gesetzlichen Vorschriften entspricht.
- Hinterlegen Sie Ihr Testament an einem sicheren Ort bzw. bei der zuständigen Behörde. Diese variiert von Kanton zu Kanton. Informieren Sie mindestens eine Person, wo das Testament zu finden ist, falls Sie es zu Hause aufbewahren.
- Überprüfen Sie bei grösseren Veränderungen in Ihrem Leben (Geburt, Todesfall, Scheidung, grosse Erbschaft, Wohnsitzverlegung ins Ausland) Ihr Testament auf seine Aktualität und passen Sie es gegebenenfalls an.
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Das öffentlich beurkundete Testament
Diese Form empfiehlt sich bei komplexen familiären und finanziellen Verhältnissen oder wenn Zweifel betreffend Ihrer Verfügungsfähigkeit bestehen. Das öffentliche Testament gibt Ihnen die Sicherheit, dass Ihr letzter Wille sowohl formal wie auch inhaltlich rechtsgültig ist. Es wird vor einer rechtskundigen Person (Notar*in) in Anwesenheit von zwei Zeug*innen unterzeichnet und anschliessend bei der zuständigen Amtsstelle hinterlegt. Die Notarin bzw. der Notar hilft Ihnen bei der korrekten und eindeutigen Formulierung Ihres Willens. Die Kosten dafür sind meist weitaus tiefer als der Preis eines langwierigen Erbenstreits.
Hinweis: Unser Vertrauensanwalt in Zürich bietet Menschen, welche Public Eye in ihrem Testament begünstigen möchten, eine kostenlose erste Beratung an. Wenden Sie sich hierfür an Ihre Ansprechperson bei Public Eye, Anita Weber.
Unser Partner DeinAdieu bietet Onlinehilfen für Ihre gesamte Vorsorgeplanung:
Eine Immobilie hinterlassen
Immer wieder kommt es vor, dass Public Eye Immobilien aus Nachlässen erhält. Aus praktischen Gründen können wir diese jedoch nur annehmen, wenn sie veräussert werden dürfen.
Wenn Sie in Bezug auf die Liegenschaft oder die Käuferschaft besondere Wünsche haben, so können Sie diese in Ihrem Testament festhalten oder eine Wunscherklärung ausfüllen, welche wir gemeinsam mit Casafair Schweiz entwickelt haben. Idealerweise besprechen wir allfällige besondere Auflagen im Voraus gemeinsam.
Hier gelangen Sie zur Wunscherklärung und erfahren mehr über das Vorgehen.
Persönliche Beratung
Bei komplexen Vermögens- oder Familiensituationen empfehlen wir Ihnen, sich von einer Fachperson beraten zu lassen. Unser Vertrauensanwalt in Zürich bietet Menschen, welche Public Eye in ihrem Testament begünstigen möchten, eine kostenlose erste Beratung an. Wenden Sie sich hierfür an Ihre Ansprechperson bei Public Eye, Anita Weber.

Haben Sie allgemeine Fragen zum Thema Nachlass? Wünschen Sie eine persönliche Beratung? Ich freue mich über Ihre Kontaktnahme!
Email anita.weber@publiceye.ch
Telefon: +41 (0)44 277 79 11
Häufig gestellte Fragen (FAQs)
Weitere Informationen
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Warum ein Testament wichtig ist
Wenn Sie Ihren Nachlass nach Ihren Wünschen gestalten möchten, sollten Sie unbedingt ein Testament aufsetzen. Ansonsten greift automatisch die gesetzliche Erbfolge, welche nach dem Tod unabänderlich ist – unabhängig von Ihrem zu Lebzeiten (evtl. mündlich) geäusserten Willen.
Ein Beispiel: Im Konkubinat lebende Partner*innen erben voneinander nichts, sofern sie dies nicht ausdrücklich im Testament festgehalten haben – auch dann nicht, wenn sie gemeinsame Kinder haben.
Wollen Sie Ihre*n Lebenspartner*in (nicht ehelich oder eingetragen), enge Freunde oder gemeinnützige Organisationen begünstigen? Erst ein Testament oder ein Erbvertrag setzt die gesetzliche Erbfolge ausser Kraft und ermöglicht Ihnen individuelle Gestaltungsfreiheit. Auch Personen mit direkten Nachkommen haben die Möglichkeit – im Rahmen der frei verfügbaren Quote – Organisationen, deren Werte sie teilen, im Testament zu berücksichtigen.
Mit Ihrem letzten Willen sorgen Sie für klare Verhältnisse und beugen somit Missverständnissen oder gar Erbstreitigkeiten vor.
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Was kann Ihr Nachlass bewirken?
Mit einem Nachlass setzen Sie ein Zeichen über das eigene Leben hinaus. Ihr Engagement entfaltet nachhaltige Wirkung, wenn Sie Public Eye in Ihrem Testament berücksichtigen.
Für die Finanzierung unserer Arbeit sind wir nebst Mitgliederbeiträgen, Spenden und Zuwendungen von Stiftungen und Kirchgemeinden auch auf Nachlässe angewiesen. Diese leisten einen wichtigen Beitrag zu unserer Unabhängigkeit und machen aufwändigere Projekte, die aus dem ordentlichen Budget nicht finanziert werden könnten, zum Teil erst möglichtragen nachhaltig zur finanziellen Sicherheit von Public Eye bei.
Als gemeinnützige Organisation bezahlt Public Eye keine Erbschaftssteuern. Deshalb können wir Ihr Legat oder Ihr Erbe in vollem Umfang für unsere Arbeit einsetzen.
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Gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge kommt nur dann zum Zug, wenn kein Testament vorhanden ist – dann wird Ihr Nachlass gemäss Gesetz verteilt. Gesetzliche Erbende sind nebst der überlebenden Ehefrau oder dem Ehemann in erster Linie die Nachkommen (Kinder, Enkelkinder, Urenkel, etc.). In zweiter Linie sind es die Eltern und deren Nachkommenschaft (Geschwister/Halbgeschwister, Nichten/Neffen, etc.), dann die Grosseltern und deren Nachkommen (Tanten/Onkel, Cousins/Cousinen, etc.). Wenn keine Verwandten dieser Grade auffindbar sind, erbt die Gemeinde und/oder der Kanton.
- Eine nach Familiensituation aufgeschlüsselte Darstellung der gesetzlichen Erbfolge finden sie ganz unten auf der Seite.
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Pflichtteil und frei verfügbare Quote
Ehegatt*innen und direkte Nachkommen haben einen gesetzlichen Anspruch auf einen Anteil Ihres Nachlasses. Dieser sogenannte Pflichtteil beträgt je nach Zivilstand und familiärer Situation zwischen 25% und 50% des Nachlasses.
Die frei verfügbare Quote beträgt in jedem Fall mindestens die Hälfte. Wenn Sie unverheiratet und ohne Kinder sind, können Sie über Ihr gesamtes Vermögen frei verfügen.
- Eine nach Familiensituation aufgeschlüsselte Darstellung der Pflichtteile und der frei verfügbaren Quote finden sie ganz unten auf der Seite.
- Mit dem Testamentgenerator von DeinAdieu können Sie die Pflichtteile und die frei verfügbare Quote gemäss Ihrer familiären Situation ganz einfach berechnen – gratis und online.
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Erbschaft, Legat, Vermächtnis – was ist der Unterschied?
Vorab: Legat und Vermächtnis sind ein und dasselbe und können synonym verwendet werden. Legat ist heutzutage geläufiger.
Sowohl Personen als auch Organisationen können durch ein Legat/Vermächtnis begünstigt oder als Erb*innen eingesetzt werden.
Ein Legat/Vermächtnis bezeichnet einen bestimmten Geldbetrag oder einen konkreten Sachwert (Immobilie, Wertschriften, Wertsachen, etc.). Bei der Erbteilung werden Legate darum separat behandelt; sie müssen bei der Berechnung des Nachlassvermögens und der Pflichtteile jedoch miteinberechnet werden.
Ein Legat an eine gemeinnützige Organisation wie Public Eye darf darum den Wert der frei verfügbaren Quote nicht übersteigen. Ist die Erbmasse insgesamt zu klein, um alle Legate ausrichten zu können, werden diese entsprechend gekürzt.
Vermächtnisnehmer*innen (=Legatär*innen) gehören nicht zur Erbengemeinschaft und erben auch keine Schulden.
Als Erb*innen können eine oder mehrere Personen oder Organisationen eingesetzt werden – diese bilden zusammen die Erbengemeinschaft. Diese erbt nicht nur das Vermögen, sondern auch allfällige Schulden der verstorbenen Person. Bis zum Vollzug der Erbteilung übernimmt die Erbengemeinschaft gemeinsam die Verantwortung über das Vermögen, haftet solidarisch für allfällige Verpflichtungen (Begleichen von Rechnungen und Schulden) und muss Entscheide grundsätzlich einstimmig fällen (z.B. bzgl. den Verkauf einer Immobilie).
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Public Eye im Testament begünstigen
Via Erbschaft oder Legat?
Eine Erbschaft überträgt Public Eye eine gewisse Verantwortung und gewährt ein Mitspracherecht bei der Abwicklung des Nachlasses, was naturgemäss mit einem gewissen Aufwand einhergeht.
Mit einem Legat (=Vermächtnis) trägt Public Eye weder Verantwortung noch Risiko, hat aber auch kein Mitspracherecht. Der Aufwand ist meist wesentlich kleiner als bei einer Erbschaft.
Bei grossen Beträgen oder Sachwerten, die vererbt werden sollen, kann es daher durchaus Sinn machen, Public Eye als (Mit-)Erb*in einzusetzen (z.B. bei einem Anteil an einer Liegenschaft). Handelt es sich um eingeschränkte bzw. klar definierte Vermögenswerte, ist ein Legat meist der einfachste und zielführendste Weg, denn ein Legat bedeutet für Public Eye weniger Aufwand und keine Verantwortung für allfällige Schulden.
Mehr Informationen zum Unterschied zwischen Erbschaft und Legat finden Sie hier.
Was ist mit den Erbschaftssteuern?
Als gemeinnützig anerkannte Organisation zahlt Public Eye keine Erbschaftssteuern. Legate und Erbschaften zugunsten von Public Eye können daher zu 100 % für unsere Projekte eingesetzt werden.
Kann Public Eye mich beraten bzgl. Testamentserstellung?
Sehr gerne besprechen wir Ihre Fragen und zeigen Ihnen verschiedene Möglichkeiten auf. Unser Vertrauensanwalt bietet zudem allen, die Public Eye in ihrem Testament berücksichtigen möchten, eine kostenlose erste Beratung an.
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Vermögenswerte bestimmen
Es ist sinnvoll, sich vor dem Erstellen des Testaments bewusst zu machen, über welches Vermögen Sie überhaupt verfügen können. Erstellen Sie dafür eine grobe Übersichtsliste Ihrer Aktiven und Passiven.
Auf der Plus-Seite stehen alle Vermögenswerte, zum Beispiel:
- Bankkonti
- Aktien und andere Wertpapiere
- Kryptowährungen (->mehr dazu hier)
- Immobilien
- Säule 3a
- Lebensversicherungen
- Wertsachen (Schmuck, Fahrzeuge, Kunstgegenstände, etc.)
Auf der Minus-Seite stehen alle Verpflichtungen, zum Beispiel:
- Hypotheken
- Schulden
- Kredite
Sind Sie verheiratet, skizzieren Sie grob, wie gross Ihr Anteil am ehelichen Vermögen ist (güterrechtliche Auseinandersetzung):
- Vermögen, das Sie in die Ehe eingebracht haben, gehört zu Ihrem Anteil (Eigengut).
- Vermögen, das während der Ehe erwirtschaftet wurde (Errungenschaft), wird zu gleichen Teilen zwischen den Ehegatten aufgeteilt.
Schenkungen (mindestens der letzten 5 Jahre) und Erbvorbezüge müssen beim Bestimmen des Nachlassvermögens und der Eruierung der Pflichtteile berücksichtigt werden. Haben zum Beispiel einzelne Kinder zu Lebzeiten eine Schenkung erhalten, so müssen diese in der Regel nach dem Tod der Eltern unter den Geschwistern ausgeglichen werden.
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Neues Erbrecht: Bestehendes Testament anpassen?
Seit dem 1.1.2023 gilt das neue Erbrecht. Die wichtigsten Änderungen sind:
- Höhere freie Quote (in jedem Fall mind. 50%)
- Kein Pflichtteil für die Eltern mehr
- Der Pflichtteil für die Nachkommen wurde reduziert auf 25% (Eltern verheiratet) bzw. 50% (Eltern nicht verheiratet oder verwitwet).
Wer vor 2023 ein Testament verfasst hat, tut gut daran, dieses zu überprüfen bzw. prüfen zu lassen – insbesondere dann, wenn Nachkommen oder Eltern vorhanden sind. Einerseits kann die Aufteilung des Nachlasses gemäss den neu geltenden Pflichtteilen bzw. freien Quote nochmals überdacht werden, andererseits sollten unklare Formulierungen angepasst werden.
Wenn in Ihrem Testament z.B. steht, «Ich setze meine Tochter auf den Pflichtteil von 3/8», so wird für Ihre Erben unklar sein, was nun Ihrem Willen entspricht: Soll Ihre Tochter den heute geltenden Pflichtteil von 1/4 erhalten oder den im Testament erwähnten Anteil von 3/8?
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Willensvollstrecker*in ernennen
Der/die Willensvollstrecker*in verwaltet den Nachlass bis zur Teilung, zahlt offene Rechnungen, vermittelt zwischen den Erbenden und sorgt dafür, dass Ihr Wille durchgesetzt wird. Auch die güterrechtliche Auseinandersetzung, die Durchführung der Erbteilung und die Auszahlung von Legaten gehört zu ihren/seinen Aufgaben.
Aufgrund der Komplexität von Erbgängen ist es empfehlenswert, wenn der/die Willensvollstrecker*in rechtlich versiert ist (z.B. Notar*in, Rechtsanwält*innen, Treuhänder*innen). Auch eine juristische Person (wie ein Notariat oder eine Bank) sind mögliche Optionen.
Damit die Neutralität gewahrt bleibt, ist es empfehlenswert, wenn der/die Willensvollstrecker*in nicht zum Kreis der im Testament Begünstigten gehört.
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Streit unter den Erb*innen vermeiden
Das Testament muss korrekt und möglichst klar formuliert sein. Es sollte gemäss neuem Erbrecht (seit 1.1.2023) verfasst sein und die Pflichtteile respektieren.
Idealerweise bespricht man den Inhalt zu Lebzeiten mit der Familie. Indem man Unklarheiten (z.B. bzgl. Erbvorbezügen und deren Ausgleich) offen anspricht, kann man gegenseitiges Verständnis schaffen und damit oftmals späterem Streit unter den Erb*innen vorbeugen.
Ein Testament, das überraschend jemanden ausschliesst, Pflichtteile verletzt oder unklar formuliert ist, kann zu Konflikten führen. Zwar passiert rechtlich nichts, solange niemand klagt – aber wenn doch, kann es zu langwierigen und teuren Auseinandersetzungen kommen.
Insbesondere bei komplexen Situationen empfiehlt sich eine juristische Beratung. Die Kosten dafür sind meist weitaus tiefer als der Preis eines langwierigen Erbenstreits.
Unser Vertrauensanwalt bietet allen, die Public Eye in ihrem Testament berücksichtigen möchten, eine kostenlose erste Beratung an. Bitte nehmen Sie dafür mit uns Kontakt auf.
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Was ist mit dem digitalen Nachlass?
Viele Aspekte im Umgang mit dem digitalen Nachlass sind rechtlich noch nicht geregelt. Es empfiehlt sich daher, gewisse Vorkehrungen zu treffen:
- Digitales Vermögen wie Kryptowährungen und digitale geistige Schöpfungen (z.B. Texte, Musik, Kunst) explizit im Testament erwähnen. Gerade, weil die Gesetzeslage unklar ist und sich laufend ändern kann, lohnt sich in diesem Fall eine Beratung durch eine juristische Fachperson.
- Zugangsdaten zu Kryptowährungs-, E-Mail- und Social Media-Konten den Erbberechtigten oder Willensvollstrecker*in zur Verfügung stellen bzw. an einem sicheren Ort aufbewahren, den nur Vertrauenspersonen kennen. Weil die Betreiberfirmen meist im Ausland sitzen, kann es für Ihre Erbberechtigten ohne Zugangsdaten schwierig sein, auf Ihre Konten zuzugreifen (selbst dann, wenn sie Anspruch darauf hätten); im Fall von Kryptowährungen ist es gar unmöglich.
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Literatur
Wir empfehlen Ihnen folgende vertiefende Lektüre:
- Benno Studer, David Fuhrer: «Testament, Erbschaft – Wie Sie klare und faire Verhältnisse schaffen». 19., aktualisierte Auflage 2023. Herausgeber: Der Schweizerische Beobachter, Zürich, zusammen mit Pro Senectute. ISBN 978-3-03875-438-1
- «Erbrecht – klare Testamente, faire Erbteilung», Online-Ratgeber des Beobachters
- Muriel Bonnardin (Hrsg.): «Geld & Herzblut – 16 Menschen und ihr Testament». Kontrast Verlag, 2008. ISBN 978-3-906729-62-6.
Erbfolge, Pflichtteile und frei verfügbare Quote
Gesetzliche Erbfolge, Pflichtteile und frei verfügbare Quote mit dem neuen Erbrecht (seit 1.1.2023)