Der regulatorische Rahmen

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Die schweizerische Geldwäschereiregulierung beruht auf zwei Säulen:

  1. Finanzintermediäre (insbesondere Banken, Vermögensverwaltungsfirmen und Versicherungen) sind dem Geldwäschereigesetz unterstellt. Sie müssen die Sorgfaltspflichten gegenüber ihren Kund*innen einhalten und einen Verdacht auf Geldwäscherei der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) melden.
  2. Die MROS nimmt Verdachtsmeldungen bezüglich Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung entgegen, analysiert sie und leitet sie gegebenenfalls an die Strafverfolgungsbehörden weiter. Der MROS kommt also eine Relais- und Filterfunktion zwischen den Finanzintermediären und den Strafverfolgungsbehörden zu.

Der regulatorische Rahmen

Weitere Informationen

  • Das Geldwäschereigesetz

    Das «Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor» (Geldwäschereigesetz, GwG) verlangt von Finanzintermediären die Einhaltung der Sorgfaltspflichten gegenüber ihren Kund*innen (Identifizierung, Abklärungen) sowie der Meldepflicht bei Verdacht auf Geldwäscherei. Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) hat eine Verordnung zur Umsetzung dieses Gesetzes erlassen.

    Das Gesetz gilt für Finanzintermediäre. Die FINMA überwacht, inwieweit Banken, Versicherungen sowie andere Finanzdienstleister die Vorschriften zur Geldwäschereibekämpfung einhalten.

    Die Überwachung kann von der FINMA an unabhängige Stellen delegiert werden. So werden selbständige Vermögensverwalter*innen und Trustees von Aufsichtsorganisationen überwacht. Personen und Gesellschaften des Parabankensektors (z.B. Kreditkartenfirmen, Treuhänder*innen, Zahlungsdienstleister wie Twint etc.) müssen sich einer Selbstregulierungsorganisation anschliessen, welche die Einhaltung des Geldwäschereigesetzes überwacht.

    Diese von der FINMA beaufsichtigten Organisationen sind für die Überwachung der Sorgfaltspflichten der Finanzintermediäre sowie deren Meldepflichten gemäss GwG zuständig. Es gibt jedoch einen wesentlichen Unterschied zwischen den beiden Organisationstypen: Während die Selbstregulierungsorganisationen befugt sind, bei Unregelmässigkeiten Sanktionen zu verhängen (Verweise, Bussen bis zu CHF 100’000 oder Ausschluss), können die Aufsichtsorganisationen bei schwerwiegenden Zuwiderhandlungen einzig die FINMA informieren, die dann für die Einleitung der nötigen Massnahmen zuständig ist.

    Pflichten der Finanzintermediäre

    Finanzintermediäre müssen bestimmte Sorgfaltspflichten umsetzen und einhalten. Insbesondere sind sie verpflichtet,

    • die Identität ihrer Kund*innen zu überprüfen und die wirtschaftlich Berechtigten von Vermögenswerten festzustellen (Art. 3 und 4, GwG);
    • den wirtschaftlichen Hintergrund und den Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung abzuklären, wenn diese verdächtig erscheint oder erhöhte Risiken aufweist.

    Als Transaktionen und Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken gelten jene zu politisch exponierten Personen (PEP) sowie solche in Staaten, die gemäss der NCCT-Liste der Financial Action Task Force (Non-Cooperative Countries and Territories) als riskant eingestuft werden.

    Bei begründetem Verdacht auf Geldwäscherei im Rahmen einer Geschäftsbeziehung müssen Finanzintermediäre dies der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) melden (Art. 9 GwG).

    Banken unterstehen zudem einer sektoriellen Aufsicht auf selbstregulatorischer Basis, via der «Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken» vom 13.6.2018. Die von der Schweizerischen Bankiervereinigung erlassene und von der FINMA genehmigte Vereinbarung schreibt vor, dass in einer Geschäftsbeziehung die Vertragspartei und der oder die wirtschaftlich Berechtigte identifiziert werden müssen.

    Viele Aktivitäten unterstehen jedoch nicht dem GwG und bleiben weiterhin intransparent, beispielsweise im Immobilien- oder Kunsthandel.

    In folgenden Bereichen bestehen erhebliche Lücken bei der Geldwäschereibekämpfung:

    • Gründung von Gesellschaften und Trusts sowie Vermögensverwaltung durch Treuhänder*innen und Berater*innen.
    • Auf die Tätigkeit von Anwält*innen ist das GwG nur anwendbar, wenn diese direkten Zugriff auf die Gelder haben, die sie verwalten. Ausserdem gilt für sie keine Pflicht zur Verdachtsmeldung, mit der Begründung, dass sie bei der Rechtsvertretung und Beratung dem Berufsgeheimnis unterliegen würden.
  • Die FINMA

    Die FINMA überwacht, ob Finanzintermediäre die Pflichten des Geldwäschereigesetzes einhalten. Die Überwachung übernehmen hauptsächlich von der FINMA beauftragte Prüfgesellschaften. Sie kann auch selbst Kontrollen vor Ort durchführen. Wenn sie anhand von Indizien Verstösse gegen das GwG oder andere Unregelmässigkeiten feststellt, ist sie befugt, «in schwerwiegenden Fällen» einzuschreiten. Sie kann Sonderprüfungen durchführen, Enforcement-Verfahren einleiten oder die Gewinne von Finanzintermediären beschlagnahmen.

  • Die MROS

    Bei begründetem Verdacht müssen die Finanzintermediäre der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements Meldung erstatten. Die Zahl der Meldungen an die MROS nimmt stetig zu. Von Januar bis November 2019 beliefen sich die gemeldeten Vermögenswerte auf CHF 12,9 Milliarden. Auch die Anzahl der Verdachtsmeldungen im Zusammenhang mit Korruption steigt: In fast einem Viertel der Fälle war Korruption die Vortat zur Geldwäscherei.

    Nach Beurteilung des Falles kann die MROS das Dossier an die Strafverfolgungsbehörden weiterleiten. 2019 leitete die MROS über 2000 Berichte an die Strafverfolgungsbehörden weiter (von insgesamt 7705 Meldungen, wovon einige noch nicht bearbeitet worden waren).

  • Die Financial Action Task Force

    Die Financial Action Task Force (FATF) ist ein internationales Gremium, das 1989 auf dem G7-Gipfel in Paris gegründet wurde. Ihr Ziel ist es, Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung und andere Bedrohungen des internationalen Finanzsystems durch legislative und regulatorische Standards und Massnahmen zu bekämpfen. So hat sie eine Reihe von als internationale Standards anerkannte Empfehlungen entwickelt, welche 1990 veröffentlicht und 1996, 2001, 2003 und 2012 überarbeitet wurden.

    Die FATF prüft laufend, inwieweit ihre Empfehlungen von ihren Mitgliedern umgesetzt werden. Die Prüfung findet im Rahmen von Peer-Reviews statt, bei denen die Mitgliedsstaaten sich gegenseitig bewerten. Bei der letzten umfassenden Überprüfung der Schweiz stellte die FATF 2016 zahlreiche Mängel bei den Anti-Geldwäscherei-Bestimmungen fest. Es wurde insbesondere kritisiert, dass bestimmte Tätigkeiten von Anwält*innen, Notar*innen, Treuhänder*innen und Immobilienmakler*innen nicht unter das GwG fallen. Zudem wurde festgehalten, dass Banken und andere Finanzdienstleister ihren Sorgfaltspflichten besser nachkommen und die Befugnisse der MROS erweitert werden sollten. Nach dem dritten Follow-Up-Bericht von Januar 2020 wurde der Follow-Up-Prozess erweitert, da die Schweiz die geforderten Massnahmen noch immer nicht umgesetzt hat.

Der strafrechtliche Rahmen

Weitere Informationen

  • Geldwäscherei

    Im Schweizer Strafgesetzbuch ist die Geldwäscherei in Artikel 305bis verankert. Geldwäscherei erfüllt, wer vorsätzlich die illegale oder kriminelle Herkunft von Vermögenswerten verbirgt oder verschleiert und damit die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung der Vermögenswerte verunmöglicht. Seit dem 1. Januar 2016 gilt die erweiterte Definition von Geldwäscherei: Als Vortat zur Geldwäscherei sind nicht nur aus einem Verbrechen stammende Vermögenswerte ausschlaggebend, sondern auch solche aus einem qualifizierten Steuervergehen (Steuerbetrug von mehr als CHF 300'000 pro Steuerperiode). Das Schweizer Strafgesetzbuch sanktioniert ausserdem die mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften (Art. 305ter StGB).

  • Bestechung von Amtsträger*innen

    Was versteht man unter Amtsträger*innen? Als Amtsträger*innen gelten alle Mitglieder einer richterlichen oder anderen Behörde, Beamt*innen, Sachverständige, Übersetzer*innen, Dolmetscher*innen, Schiedsrichter*innen oder Angehörige der Armee (Art. 322ter StGB) sowie Privatpersonen, die eine öffentliche Aufgabe wahrnehmen (Art. 322decies Abs. 2 StGB). Als fremde Amtsträger*innen gelten Personen oben genannter Kategorien, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind (Art. 322septies StGB).

    Der Vorteilsbegriff

    Laut Strafgesetzbuch steht der «nicht gebührende Vorteil» im Zusammenhang mit der Ausführung oder Unterlassung einer konkreten Amtshandlung. Es findet ein Austausch von Leistung und Gegenleistung statt. Unter Vorteilsgewährung oder -annahme sind im Falle von Amtsträger*innen ungebührende Vorteile (z.B. Geschenke) zu verstehen, die nicht im Zusammenhang mit einer bestimmten Amtshandlung, sondern ganz allgemein im Hinblick auf die Ausübung ihres Amtes gewährt oder angenommen werden («zur Pflege von Beziehungen»). Vorteilsgewährung oder -annahme sind in der Schweiz nur strafbar, wenn es sich um Schweizer Amtsträger*innen handelt.

    In allen Fällen (Bestechung und Vorteilsgewährung oder -annahme) bleibt ein gewisser Ermessensspielraum für die Strafbehörden bestehen. Die Staatsanwaltschaft kann von der Strafverfolgung oder Anklageerhebung und das Gericht kann von der Bestrafung absehen, wenn sowohl die Schuld als auch die Folgen der Tat unbedeutend sind (art. 52 StGB). Zudem sind dienstrechtlich erlaubte, geringfügige und sozial übliche Vorteile keine «nicht gebührenden Vorteile» (Art. 322decies Abs. 1 StGB). Dazu zählen Ersatz von Spesen gemäss Reglement, traditionelle Weihnachtsgeschenke oder die kleine Bewirtung anlässlich einer Besprechung mit Beamt*innen.

    Strafrechtliche Verantwortung

    Im Falle von Bestechung sind es in erster Linie natürliche Personen, die haften und strafrechtlich verfolgt werden. Bei der Bestechung von Amtsträger*innen - ob in der Schweiz oder im Ausland - werden natürliche Personen mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe bestraft (Art. 322ter und 322septies StGB).

  • Verantwortlichkeit von Unternehmen (Art. 102)

    Unternehmen (z.B. Finanzintermediäre oder Handelsunternehmen) können für Organisationsmängel strafrechtlich verantwortlich gemacht werden, wenn Mitarbeitende im Rahmen ihrer Tätigkeit im Unternehmen ein Verbrechen oder Vergehen verüben, einschliesslich Geldwäscherei oder Korruption.