Arbeitsrechte

© Davide Del Giudice
Arbeitsrechte bilden den gesetzlichen Rahmen für die Erwerbstätigkeit. Primär ist jedes Land für die eigene Gesetzgebung und Rechtsdurchsetzung zuständig. Im Rahmen der UNO gibt es jedoch gewisse Grundsätze, auf die sich die 193 Mitgliedsstaaten geeinigt haben, z.B. die Menschenrechte.

Menschenrechte decken gewisse Bereiche aus der Arbeitswelt ab. So wird beispielsweise das Recht auf einen existenzsichernden Lohn in der «Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte» (Artikel 23/3) verbrieft. Mit den «Leitlinien für Wirtschaft und Menschenrechte» etablierte der UNO-Sonderbeauftragte für Menschenrechte und transnationale Unternehmen, John Ruggie, im Jahr 2011 dann einen globalen Minimalkonsens darüber, dass Unternehmen Menschenrechte in ihren Geschäften jederzeit und überall respektieren müssen.

Spezifisch mit Arbeitsrechten setzt sich die internationale Arbeitsorganisation (ILO) der UNO auseinander. Die ILO wurde 1919 gegründet und hat ihren Hauptsitz in Genf. Die Schweiz ist seit der Gründung Mitglied. Die ILO hat eine dreigliedrige Struktur: In den Gremien sind Vertretungen der Regierungen, der Arbeitnehmenden (Gewerkschaften) und der Arbeitgeberseite vertreten. Diese dreigliedrige Struktur ist innerhalb der UNO einzigartig.

Konventionen und Empfehlungen der ILO geben einen Rahmen für das internationale Arbeitsrecht vor. Damit sie auf nationaler Ebene gelten, müssen die Konventionen vom Staat ratifiziert werden. Mit der Ratifizierung entsteht dann die Verpflichtung, die Konvention in der nationalen Gesetzgebung umzusetzen. Empfehlungen werden hingegen nicht ratifiziert. Sie stellen jedoch eine Orientierungshilfe für die Politik dar.

Die ILO tagt jährlich im Rahmen der «Internationalen Arbeitskonferenz» in Genf. An dieser Konferenz werden Konventionen und Empfehlungen verabschiedet. 1998 hat die Internationale Arbeitskonferenz die «Erklärung über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit» verabschiedet. Darin sind vier Grundprinzipien und acht Konventionen enthalten. Zusammen bilden sie die sog. Kernarbeitsnormen, die den Charakter universeller Menschenrechte haben. Sie sind damit weltweit und unabhängig von einer Ratifizierung gültig.

ILO-Kernarbeitsnormen

Vereinigungsfreiheit und Recht auf Kollektivverhandlungen

  • Übereinkommen 87 - Vereinigungsfreiheit und Schutz des Vereinigungsrechtes, 1948
  • Übereinkommen 98 - Vereinigungsrecht und Recht zu Kollektivverhandlungen, 1949

Beseitigung der Zwangsarbeit

  • Übereinkommen 29 - Zwangsarbeit, 1930
  • Übereinkommen 105 - Abschaffung der Zwangsarbeit, 1957

Verbot der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf

  • Übereinkommen 100 - Gleichheit des Entgelts, 1951
  • Übereinkommen 111 - Diskriminierung (Beschäftigung und Beruf), 1958

Abschaffung der Kinderarbeit

  • Übereinkommen 138 - Mindestalter, 1973
  • Übereinkommen 182 - Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit, 1999

Seit der ILO-Verfassung von 1919 wurden drei Grundsatz- und Politikerklärungen durch die Internationale Arbeitskonferenz verabschiedet: Die «Erklärung von Philadelphia» 1944, 1998 die «Erklärung über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit» und die «Erklärung der IAO über die soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung», mit der die ILO 2008 die bisherigen Grundsätze bekräftigt und einmal mehr auch das Recht auf einen existenzsichernden Lohn verankert.