Die UBS und die Credit Suisse

Wo stehen die Schweizer Grossbanken bezüglich Menschenrechten? Wir haben die CS und die UBS in drei vom UNO-Sonderbeauftragten identifizierten zentralen Bereichen geprüft: Menschenrechtsrichtlinien, Prozesse für die menschenrechtliche Sorgfaltsprüfung und Transparenz.

Credit Suisse

Wo steht die Credit Suisse bezüglich Menschenrechten? Wir beleuchten drei vom UNO-Sonderbeauftragten identifizierte zentrale Bereiche: Menschenrechtsrichtlinie, Prozesse für die menschenrechtliche Sorgfaltsprüfung und Transparenz.

Menschenrechtsrichtlinie

Die Credit Suisse hat keine übergeordnete Menschenrechtsrichtlinie (Policy Commitment), wie es die UNO-Leitprinzipien von den Unternehmen fordern. Die Bank erwähnt zwar in ihren „Berichten zur «Unternehmerischen Verantwortung »“ das Thema Menschenrechte. Dabei fehlt aber der Verweis auf die laut UNO-Leitprinzipien nicht verhandelbaren Grundlagen des verantwortlichen Unternehmensverhaltens: Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, der Zivil- und Sozialpakt sowie die ILO-Kernarbeitsnormen.

Prozesse für die menschenrechtliche Sorgfaltsprüfung: Reputationsrisiken klären, statt Menschenrechte schützen

Die Credit Suisse hat in den vergangenen Jahren sektorspezifische Weisungen und Richtlinien für Hochrisikobranchen entwickelt. Diese Schritte sind eindeutig zu begrüssen. Sie dienen aber primär der Prüfung der Reputationsrisiken der CS. Dass hierbei von „Sozialrisiken“ gesprochen wird und der Begriff „Menschenrechte“ erwähnt wird, qualifiziert die Prüfung noch lange nicht als menschenrechtliche Sorgfaltsprüfung im Sinne der UNO-Leitlinien.  Diese verlangen für die Integration der Menschenrechte in bestehende Risikoprüfungsprozesse einen Perspektivenwechsel: Weg vom Fokus auf Risiken für die Bank und hin zum Fokus auf die Risiken für Menschen, deren Rechte durch die Aktivitäten der Bank tangiert werden.

In den Richtlinien der Credit Suisse zu Bergbau sowie zu Öl- und Erdgas beispielsweise heisst es, dass die Credit Suisse keine Finanzierung von Geschäftstätigkeiten von Unternehmen erbringe, «gegen die glaubwürdige Belege vorliegen, dass sie in Menschenrechtsverletzungen wie beispielsweise Zwangsarbeit, Kinderarbeit oder Gewaltanwendung gegenüber lokalen Gemeinschaften und indigenen Gruppen involviert sind». Damit diese Formulierung Wirkung entfalten kann, ist zentral, dass die Aufzählung der Menschenrechtsverletzungen wirklich nur illustrativen Charakter hat, und wie von den UNO-Leitprinzipien gefordert, alle Menschenrechte berücksichtigt werden. Und selbst dann noch bleibt bei der Anwendung entscheidend, was die Credit Suisse unter einem «glaubwürdigen Beleg» versteht.

Beispiel: Barrick Gold

Wie sehr eine solch schwammige Formulierung die gesamte CS-Richtlinie unbrauchbar machen kann, zeigt das Beispiel Barrick Gold, eine der Firmen, die von der CS finanziert wird und  auf die wir in unserer Recherche gestossen sind. In Barricks Porgera Goldmine in Papua Guinea wurden unter anderem das Recht auf angemessenes Wohnen, das Recht auf Wasser und sogar das Recht auf Leben verletzt. So verschmutzte der Minen-Abraum das Wasser der Umgebung massiv mit Schwermetallen. 2009 stürmten von Barrick versorgte und untergebrachte Elitepolizisten umliegende Wohnsiedlungen, räumten diese gewaltsam und brannten die Wohnhäuser der Einheimischen nieder. Anlässlich der Diskussion über die Fälle unserer Recherchen zog die Credit Suisse die Glaubwürdigkeit der Berichte über Menschenrechtsverletzungen durch Barrick Gold in Zweifel. Inzwischen sind sogar noch weitere Vorkommnisse (systematische sexuelle Gewalt durch Sicherheitspersonal) belegt, und Barrick hat diese auch eingestanden. Weil die CS die Berichte von Nicht-Regierungsorgansiationen, die sich auf die Aussagen von Betroffenen stützten, als „nicht glaubwürdig“ ansah, zog die CS keine Konsequenzen. Eine konsequente menschenrechtliche Optik darf die Aussagen von Menschen, deren Rechte verletzt werden, nicht vorneweg dem Vorwurf der Unglaubwürdigkeit aussetzen.

Transparenz: Credit Suisse schlägt die UBS, hat aber noch Verbesserungspotential

Die Credit Suisse veröffentlicht Zusammenfassungen ihrer internen Weisungen (Forst- und Agrarwirtschaft, Bergbau, Öl- und Erdgas, kontroverse Waffen, Palmöl, Wasserkraft, Kernkraft). Die Credit Suisse schafft immer noch keine wirkliche Transparenz, weil sie die Weisungen nicht integral publiziert, liegt aber durch die Substanz, welche die Zusammenfassungen dennoch haben, weit vor ihrer nationalen Konkurrentin UBS. 

UBS

Wo steht die UBS bezüglich Menschenrechten? Wir beleuchten drei vom UNO-Sonderbeauftragten identifizierte zentrale Bereiche: Menschenrechtsrichtlinie, Prozesse für die menschenrechtliche Sorgfaltsprüfung und Transparenz.

Menschenrechtsrichtlinie

Die UBS hat eine seit November 2006 unverändert gültige «UBS-Erklärung zu den Menschenrechten». Schon das Datum zeigt, dass die Erklärung die Entwicklungen der Agenda zu Unternehmen und Menschenrechte durch den Ruggie-Prozess nicht berücksichtigt. So fehlt denn auch jeglicher Bezug zur Menschenrechtscharta. Nicht einmal die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte findet Erwähnung. Dass die UBS stattdessen ihr eigenes dürres Positionspapier mit «UBS-Erklärung » überschreibt, wirkt verstörend. Das UBS-Kerngeschäft findet darin nur zweimal Erwähnung:

  • «In den Beziehungen zu unseren Kunden ist unser Einfluss begrenzt» sowie
  • «(w)ir wollen die verantwortungsvolle Nutzung unserer Produkte und Dienstleistungen fördern, indem wir bei der Prüfung potenzieller Kunden und bei der Ausführung von Transaktionen Menschenrechtsstandards berücksichtigen.»

Welche Menschenrechtsstandards die UBS damit meint, erklärt sie nicht.

Prozesse für die menschenrechtliche Sorgfaltsprüfung und Transparenz:

Die UBS hat 2009 für folgende Branchen Sektorrichtlinien entwickelt: Chemie, Forstwirtschaft und Biotreibstoffe, Infrastruktur, Bergbau und Gewinnung von Metallen, Erdöl und Gas sowie Versorgungsunternehmen («utilities»). Ebenso hat die UBS eine Policy, die «Investitionen in Firmen mit Bezug zu Anti-Personenminen und Streubomben» ausschliesst. Diese Policy gilt aber nur für das Asset Management, d.h. für die von der UBS angebotenen aktiv verwalteten Fonds, nicht aber für Investment-Banking-Dienstleistungen und das Kreditgeschäft. Die UBS-Sektorrichtlinien dienen dem «Management von Umwelt und Sozialrisiken ». Diese Risiken werden definiert als: «(D)ie Gefahr von Reputationsschäden und finanziellen Verlusten, die aus Transaktionen, Produkten, Dienstleistungen oder Anlagen, in die eine Partei mit ökologisch oder sozial sensitiven Aktivitäten involviert ist, resultieren können». Wie bei der Credit Suisse steht der Ruf der Bank und zusätzlich noch ein möglicher finanzieller Schaden im Zentrum. Den Inhabern von Rechten schenkt auch die UBS keine Beachtung und bei den verfügbaren Informationen dominiert klar die Umweltthematik.

Intransparenz:

Wegen der sehr beschränkten Transparenz lässt sich das in der «UBS-Erklärung zu den Menschenrechten» formulierte Bekenntnis zur Berücksichtigung von Menschenrechtsstandards nicht überprüfen. Die UBS veröffentlicht im Geschäftsbericht und auf ihrer Webseite nur wenige Hinweise auf den Inhalt ihrer Richtlinien für den Umgang mit Umwelt- und Sozialrisiken. Dies ist klar nicht ausreichend und entspricht nicht der von den UNO-Leitprinzipien geforderten Transparenz.