Die Karimova-Gelder: Ein zu enger Anwen­dungs­bereich

Die Tochter des usbekischen Präsidenten, Gulnara Karimova, und ihr persönliches Umfeld sind in zahlreiche Skandale im Zusammenhang mit dem nationalen Telekommunikationsmarkt verwickelt. Mittels Offshore-Gesellschaften mit Ablegern in Frankreich, Grossbritannien, Russland, Schweden und der Schweiz sind hunderte Millionen Dollar ausser Land geschafft worden. Mehr als 800 Millionen Franken sind auf Schweizer Bankkonten entdeckt worden.

Im Juli 2012 eröffnete die Bundesanwaltschaft aufgrund eines Hinweises der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei gegen vier Exponenten aus dem näheren Umfeld von Gulnara Karimova. Am 16. September 2013 wurde die Strafuntersuchung auf die Tochter des usbekischen Präsidenten ausgeweitet, was insbesondere zur Beschlagnahmung ihres Wohnsitzes führte, den sie für 18 Millionen Franken in Cologny (GE) erworben hatte. Und schliesslich wurden im Rahmen des Strafverfahrens mehr als 800 Millionen Franken von Schweizer FinanzintermediärInnen gesperrt.

Dieser Fall zeigt, dass Gelder politisch exponierter Personen (PEP) aus potentiell unrechtmässigen Quellen den Schweizer Bankenplatz längst durchdrungen haben. Und es stellt sich die Frage, ob die erhöhte Sorgfaltspflicht, die im Geldwäschereigesetz (GwG) vorgesehen ist, von den betroffenen FinanzintermediärInnen eingehalten worden ist.

Die Mängel des Bundesgesetzes über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (RuVG)

Mehr als 800 Millionen Franken wurden im Rahmen des laufenden Verfahrens gegen Karimova eingefroren. Das Schicksal der gesperrten Gelder ist allerdings alles andere als geregelt. Der Fall Karimova macht deutlich, dass der Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte (RuVG) zu restriktiv ist. Denn damit das RuVG überhaupt angewendet werden kann, ist es einerseits notwendig, dass das Herkunftsland der Gelder ein Rechtshilfegesuch stellt, und andererseits ist die Anwendung auf Länder ohne funktionierende staatliche Institutionen beschränkt. Im Fall der Karimova-Gelder ist aber kein Rechtshilfegesuch bei den Schweizer Behörden deponiert worden. Und selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte das RuVG in diesem Fall nicht zur Anwendung kommen können, da in Usbekistan kein Regimewechsel stattgefunden hat, der Karimova-Clan ist nach wie vor an der Macht.

Das RuVG, das seit dem 1. Februar 2011 in Kraft ist, stellt dennoch einen wichtigen Schritt bei der Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte dar. So sieht es die Möglichkeit der Beweislastumkehr vor. Die Beweislastumkehr macht es möglich, Gelder von InhaberInnen zu beschlagnahmen, die keinen Nachweis erbringen können, dass das Geld aus rechtmässigen Quellen stammt. Wenn das RuVG in Fall Karimova zur Anwendung käme, so läge es am Karimova-Clan, die rechtmässige Herkunft der blockierten Gelder zu beweisen. Ohne die Umkehr der Beweislast und ohne die Amtshilfe der usbekischen Behörden ist zu bezweifeln, dass die Gelder mittels eines Strafverfahrens beschlagnahmt werden können.

Der Gesetzesentwurf über die Sperrung und Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte

Der Fall Karimova zeigt die Unzulänglichkeit des aktuellen Dispositivs auf und macht deutlich, dass der Anwendungsbereich dieses Gesetzes auf Fälle ausgeweitet werden muss, bei denen kein Rechtshilfegesuch an die Schweizer Behörden gestellt wird. Das "Bundesgesetz über die Sperrung und Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer, politisch exponierter Personen" (SRVG), das 2016 in Kraft treten soll, schafft hierbei keine Abhilfe. Die Public Eye hat diesen Gesetzesentwurf in einem 2013 veröffentlichten Positionspapier analysiert. Sie spricht sich darin für Bestimmungen aus, welche die Beschlagnahmung und Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte erleichtern.