Die Ben-Ali-Gelder: Mängel des Geld­wäscherei­gesetzes

Während ihrer 23-jährigen Herrschaft sollen der frühere tunesische Präsident Zine el-Abidine Ben Ali und sein Clan öffentliche Gelder im Wert von mehreren Millionen Dollar veruntreut haben. Davon wurden mehr als 60 Millionen Dollar auf Schweizer Bankkonten entdeckt.

Am 19. Januar 2011, nur einige Tage nach dem Sturz des früheren tunesischen Präsidenten, ordnete der Bundesrat an, die Guthaben des Ben-Ali-Clans einzufrieren. Die Bundesanwaltschaft eröffnete darauf mehrere Verfahren wegen Geldwäscherei, Beteiligung an einer kriminellen Organisation und Bestechung ausländischer Amtsträger. Am 9. April 2014 entschied die Bundesanwaltschaft, einen Teil der als unrechtmässig eingestuften Gelder (40 Millionen Franken) an das tunesische Volk zurückzuerstatten. Am 9. Dezember 2014 annullierte das Bundesstrafgericht jedoch diesen Entscheid auf Grund eines Einspruchs von Belhassen Trabelsi. 

Die Lücken im Dispositiv zur Bekämpfung der Geldwäscherei

Der oben beschriebene Sachverhalt wirft Fragen auf. Wie kommt es, dass ExponentInnen eines notorisch korrupten Regimes solche immense Summen in den Schliessfächern Schweizer Banken lagern? Und das, obgleich sich der Schweizer Finanzplatz mit einer der weltweit besten Geldwäschereigesetzgebungen rühmt?

Im Zuge des Arabischen Frühlings hat die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) untersucht, in welchem Masse die FinanzintermediärInnen ihre Sorgfaltspflicht gemäss dem Geldwäschereigesetz (GwG) erfüllt haben. Sie kam zum Schluss, dass drei Banken bei der Kontrolle anlässlich der Eröffnung von Konten und bei der Überprüfung des wirtschaftlichen Hintergrunds mehrere Transaktionen ihre Pflichten nicht erfüllt haben.

Als Konsequenz dieser Entscheide mussten jene drei Banken die Verfahrenskosten von 46'000, 49'000 resp. 88'000 Franken bezahlen - unfassbar geringe Summen, angesichts der 320 Millionen Dollar, die der Ben-Ali-Clan in den 2000er-Jahren über den Genfer Finanzplatz schleuste. Die FINMA hat zudem nur einer der drei betroffenen Banken verboten, in den nächsten drei Jahren Konten für politisch exponierte Personen (PEP) zu eröffnen.  

Die FINMA hat in ihren Urteilen also eine Verletzung des GwG konstatiert. Angesichts der milden Sanktionen drängt sich die Frage auf, ob die von der FINMA eingeleiteten Massnahmen ausreichend, verhältnismässig und abschreckend genug sind. Schliesslich wurde keine der drei Banken von der Bundesanwaltschaft strafrechtlich verfolgt.

Das Geldwäschereigesetz (GwG) muss verbessert werden

Seit vielen Jahren fordert Public Eye von den Schweizer Behörden eine strengere Anwendung des Geldwäschereigesetzes (GwG). Sie setzt sich dafür ein, dass FinanzintermediärInnen, die ihre Sorgfaltspflicht verletzen, bestraft werden und dass der Anwendungsbereich des Gesetzes ausgeweitet wird. Zu diesem Zweck hat sie, unter anderem, 2013 ein Positionspapier verfasst. Es nimmt Bezug auf den Gesetzesentwurf zur Umsetzung der FATF-Empfehlungen, der schliesslich am 12. Dezember 2014 durch die eidgenössischen Räte verabschiedet wurde.